Sofern Sie schnell reagieren möchten oder müssen und tatsächlich von der Krankenkasse, dem Maschinenring oder anderen Verbänden keine Fachkraft oder andere Personen zur Verfügung stehen, können Sie mich regulär beauftragen, den Betrag vorschießen und anschließend eine Kostenerstattung beantragen. Es ist jedoch ratsam, sich vorher mit der Krankenkasse zu beraten. Manche Versicherungen zeigen sich erstaunlich großzügig, wenn sie selbst keine Fachkräfte zur Verfügung stellen können und die Versicherten nachweisen können, dass auch Maschinenringe, karitative Einrichtungen oder Hauswirtschaftliche Fachservices keine verfügbaren Kräfte haben.
Gesetzlich Krankenversicherte haben in bestimmten Fällen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, die ihnen bei der Führung des Haushaltes und der Betreuung der Kinder, während der Dauer der Krankenhausbehandlung, der Kur oder der medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen unter die Arme greift. Die Gesetzesgrundlage dazu findet sich unter anderem in § 38 SGB V. Damit die gesetzliche Regelung zur Übernahme der Haushaltshilfe in Kraft tritt, schreibt das Gesetz bestimmte Voraussetzungen vor:
- In der Familie lebt mindestens ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist.
- Eine andere im Haushalt lebende Person ist nicht in der Lage, den Haushalt weiter zu führen.
„Die Arbeit der Haushaltshilfe umfasst neben den eigentlichen Hausarbeiten auch die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder. Sie kann durch Hauswirtschafterinnen, Familienpflegerinnen / Dorfhelferinnen oder andere entsprechend qualifizierte Kräfte erbracht werden“, erklärt der GKV-Spitzenverband. Die Krankenkasse selbst könne hierfür geeignete Personen anstellen. In diesem Fall kümmere sich der Versicherer auch um die Prüfung der Qualität der Dienstleistung und schließt die notwendigen Verträge ab, so Claudia Widmaier.
Wenn der Versicherte sich selbst um eine Haushaltshilfe kümmern muss, erstattet die Krankenkasse die dabei entstandenen Kosten in angemessener Höhe zurück. „Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden jedoch grundsätzlich keine Kosten erstattet. Hier kann die Krankenkasse lediglich das Geld für die Fahrtkosten und den entstandenen Verdienstausfall zurückzahlen, wenn sie im angemessenen Verhältnis zu den ansonsten für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen“, gibt sie zu bedenken.